SATZUNG DER

AKTIONSGEMEINSCHAFT STEGERMATT e.V.

OFFENBURG

 

    1. Name, Sitz, Geschäftsjahr

       1.1 Der Verein führt den Namen Aktionsgemeinschaft Stegermatt e.V.

       1.2 Sitz und Gerichtsstand ist Offenburg. Der Verein ist in das Vereinsregister eingetragen.

       1.3 Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

    2. Aufgabe und Zweck

         2.1 Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke" der  

               Abgabenordnung. Aufgabe des Vereins ist es, die Bewohner im Stadtteil Stegermatt zu gemeinsamem Handeln anzuregen und sie darin zu

               unterstützen, um dadurch die Lebensbedingungen im Wohngebiet zu verbessern. Insbesondere will der Verein der Jugend dieses Gebietes

               helfen und sie fördern. Dies ist seine Hauptaufgabe. Daneben unterstützt der Verein Personen oder Familien, insbesondere mit Kindern, die

               wirtschaftlich hilfsbedürftig im Sinne des § 53 Abs. 1 Nr. 2

               Abgabenordnung sind. Zur Erreichung dieses Zieles kann der Verein:

               2.1.1 Maßnahmen und Einrichtungen fördern, schaffen und betreiben;

               2.1.2 Arbeitsgruppen bilden, die zur Minderung und Behebung einzelner Probleme in Zusammenarbeit mit den Betroffenen beitragen;

               2.1.3 fachkundige Personen verschiedene Berufsgruppen ehrenamtlich heranziehen;

               2.1.4 geeignete Kräfte beschäftigen;

               2.1.5 gezielte Öffentlichkeitsarbeit betreiben, um innerhalb und außerhalb des Wohngebietes Verständnis und das Bewusstsein der Mitverantwortung z

                        zu wecken und zu fördern;

               2.1.6 wirtschaftlich hilfsbedürftige Personen im Sinne des § 53 Abs. 1 Nr. 2 Abgabenordnung unterstützen.

         2.2 Der Verein arbeitet überkonfessionell und überparteilich.

 

     3. Gemeinnützigkeit und Vereinsvermögen

           3.1 Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

           3.2 Etwaige Gewinne des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Ziele verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer

                 Eigenschaft als Mitglieder keine sonstigen Zuwendungen. Es darf  keine Person durch Verwaltungsausgaben oder durch eine unverhältnismäßig hohe

                 Vergütung begünstigt werden.

           3.3 Die Organe des Vereins arbeiten ehrenamtlich.

           3.4 Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks fällt das Vereinsvermögen an die Stadt Offenburg, die es unmittelbar und

                ausschließlich zur Erfüllung der unter 2. genannten Aufgaben zu verwenden hat.

 

      4. Mittel des Vereins

           4.1 Die Mittel zur Erfüllung seiner Aufgaben erhält der Verein durch

                 4.1.1 Mitgliedsbeiträge

                 4.1.2 Geld- und Sachspenden

                 4.1.3 Erträge aus Sammlungen und Werbeaktionen

                 4.1.4 sonstige Zuwendungen.

           4.2 Der finanzielle Mindestbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.

           4.3 Der Mitgliedsbeitrag kann auf Antrag erlassen werden. Hierüber entscheidet der Vorstand.

       5. Mitgliedschaft

            5.1 Mitglieder sind

                  5.1.2 ordentliche und

                  5.1.3 Ehrenmitglieder.

            5.2 Ordentliche Mitglieder können natürliche und juristische Personen sein. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

            5.3 Juristische Personen können die Mitgliedschaft erwerben, wenn ihre eigene Arbeit ohnehin einen Bezug zum Wohngebiet Stegermatt hat. Jede

                   juristische Person ist in der Mitgliederversammlung durch einen Stimmträger vertreten.

            5.4 Die Mitgliedschaft endet:

                  5.4.1 durch schriftliche Austrittserklärung gegenüber dem Vorstand. Der Austritt ist nur zum Ende des Geschäftsjahres möglich. Die

                           Austrittserklärung muss 6 Wochen vor Ende des Geschäftsjahres dem Vorstand zugehen.

                  5.4.2 durch den Tod eines Mitglieds, bei juristischen Personen durch deren Auflösung.

                  5.4.3 wenn zwei Jahre lang kein Mitgliedsbeitrag gezahlt wird.

                  5.4.4 durch Ausschluss auf Beschluss des Vorstandes, wenn das Mitglied gröblich gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat. Gegen den Beschluss

                           kann das Mitglied schriftlich Einspruch erheben; über den Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung mit Mehrheit.

            5.5 Ehrenmitglieder können Personen werden, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben. Sie sind vom Vorstand vorzuschlagen und von

                  der Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit der Anwesenden zu wählen.

     6. Organe des Vereins

            Organe des Vereins sind:

            6.1 der Vorstand,

            6.2 die Mitgliederversammlung.

 

     7. Der Vorstand

            7.1 Der Vorstand besteht aus sieben von der Mitgliederversammlung in geheimer Wahl zu wählenden Mitgliedern. Ihm gehört an:

                  7.1.1 der 1. Vorsitzende,

                  7.1.2 der 1. und 2. Stellvertreter,

                  7.1.3 der Kassierer,

                  7.1.4 der Schriftführer,

                  7.1.5 zwei Beisitzer.

            7.2 Hauptamtliche Mitarbeiter können nicht Vorstandsmitglieder sein.

            7.3 Die Amtszeit des Vorstandes beträgt zwei Jahre.

            7.4 Die Mitglieder des Vorstandes können vor Ablauf der Amtszeit von der Mitgliederversammlung abberufen werden. Hierzu ist eine

                  Zweidrittelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder, mindestens jedoch eines Drittels aller Mitglieder notwendig. Das neue

                  Vorstandsmitglied sollte innerhalb von 4 Wochen in geheimer Wahl nachgewählt werden.

           7.5 Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder, darunter der 1. Vorsitzende oder, im Falle seiner Verhinderung,

                 einer seiner Stellvertreter, vertreten. Der Vorstand ist berechtigt, hauptamtliche Mitarbeiter oder einzelne Mitglieder zur Vornahme bestimmter

                 Rechtsgeschäfte zu ermächtigen.

           7.6 Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen, mindestens jedoch viermal jährlich. Eine Vorstandssitzung kann von jedem Vorstandsmitglied beantragt

                 werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte, darunter der 1. Vorsitzende oder einer seiner Stellvertreter anwesend ist. Bei der

                 Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Versammlungsleiters.

           7.7 Ein von den hauptamtlichen Mitarbeitern gewählter Vertreter nimmt an den Vorstandssitzungen mit beratender Stimme teil, sofern keine die

                 hauptamtlichen Mitarbeiter betreffenden Personalangelegenheiten verhandelt werden.

           7.8 Ein von den ehrenamtlichen Mitarbeitern gewählter Vertreter kann an den Vorstandssitzungen teilnehmen.

           7.9 Zwischen Vorstand und hauptamtlichen Mitgliedern bestehen die gegenseitige Pflicht und das Recht der umfassenden Information und Beratung.

           7.10 Die Vorstandssitzung ist von dem 1. Vorsitzenden oder, im Falle seiner Verhinderung, einem Stellvertreter zu leiten. Über jede Sitzung ist ein

                   Protokoll anzufertigen.

 

    8. Die Mitgliederversammlung

          8.1 Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:

                8.1.1 Entlastung, Wahl und Abberufung des Vorstandes,

                8.1.2 Entgegennahme des Geschäfts- und Kassenberichts,

                8.1.3 Wahl zweier Rechnungsprüfer für das abgelaufene Geschäftsjahr,

                8.1.4 Festsetzung des finanziellen Mindestbeitrages,

                8.1.5 Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins.

          8.2 Mitgliederversammlungen finden nach Bedarf, jedoch mindestens einmal jährlich statt. Sie sind unter Angabe der Tagesordnung vom Vorstand

                einzuberufen. Die Einladung muss eine Woche vorher schriftlich erfolgen. Ein Vorstandsmitglied leitet die Versammlung. Diese ist Öffentlich, sofern

                nicht die Mitgliederversammlung etwas anderes beschließt.

          8.3 Der Vorstand muss auf Antrag von mindestens einem Viertel der stimmberechtigten Mitglieder innerhalb von 4 Wochen eine Mitgliederversammlung

                einberufen.

          8.4 Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Bei

                Beschlussunfähigkeit ist innerhalb von vier Wochen mit derselben Tagesordnung eine neue Mitgliederversammlung einzuberufen. Diese ist ohne

                Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

          8.5 Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

          8.6 Stimmberechtigte Mitglieder weisen sich durch eine quittierte Jahresmitgliedskarte aus.

          8.7 Beabsichtigte Satzungsänderungen müssen in der Einladung als solche kenntlich gemacht werden. Eine Satzungsänderung bedarf der

                Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder.

          8.8 Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das von der darauf folgenden Mitgliederversammlung zu genehmigen ist.

          8.9 Der Auflösung des Vereins müssen drei Viertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder zustimmen.

 

mit den Änderungen vom 20.03.2007
mit den Änderungen vom 12.01.2010